Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich. In meiner Arbeit als Accessibility Consultant erlebe ich seitdem nahezu täglich, wie die Begriffe BITV 2.0 und BFSG in einem Atemzug genannt werden – manchmal sogar synonym. Das ist verständlich, weil beide Regelwerke dasselbe Ziel verfolgen: digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Aber sie tun es auf unterschiedlichen Wegen, für unterschiedliche Zielgruppen, mit unterschiedlichen Konsequenzen.

Wer das nicht sauber auseinanderhält, plant am falschen Gesetz vorbei. Dieser Artikel klärt die Grundlagen.


Die Normpyramide: Wo kommen BITV und BFSG her?

Um beide Regelwerke einzuordnen, hilft ein Blick auf die Normenpyramide von oben nach unten.

Auf EU-Ebene existieren zwei verschiedene Richtlinien, die jeweils eines der Gesetze begründen. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 – die sogenannte EU-Webseitenrichtlinie – richtet sich an öffentliche Stellen und verpflichtet Mitgliedsstaaten, deren Websites und mobile Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Deutschland hat diese Richtlinie durch eine Novellierung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und die darauf aufbauende BITV 2.0 umgesetzt.

Das BFSG hingegen ist die deutsche Umsetzung eines anderen EU-Rechtsakts: des European Accessibility Act (EAA), also der Richtlinie (EU) 2019/882 über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Das BFSG wurde bereits im Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I S. 2970) erlassen, trat jedoch erst am 28. Juni 2025 in Kraft – die vierjährige Übergangsfrist sollte Unternehmen die nötige Vorbereitungszeit geben.

Der gemeinsame technische Nenner beider Regelwerke ist die EN 301 549, eine harmonisierte europäische Norm des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen (ETSI) gemeinsam mit CEN und CENELEC. Die aktuell rechtlich bindende Version ist V3.2.1 aus März 2021. Sie definiert die technischen Barrierefreiheitsanforderungen an IKT-Produkte und -Dienstleistungen und verweist in Kapitel 9 normativ auf die WCAG 2.1 Level AA als Grundlage für barrierefreie Webinhalte. Sowohl BITV 2.0 als auch BFSG referenzieren diese Norm – wer sie erfüllt, bewegt sich auf sicherem Terrain.

Kurz zusammengefasst

WCAG ist der technische Standard. EN 301 549 ist die europäische Norm, die WCAG für IKT verbindlich macht. BITV 2.0 und BFSG sind die deutschen Gesetze, die auf die EN 301 549 verweisen – für den öffentlichen bzw. den privaten Sektor.


BITV 2.0: Das Regelwerk für den öffentlichen Sektor

Die BITV 2.0 ist eine Bundesverordnung, die auf Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde. Ihre erste Fassung stammt aus dem Jahr 2011, die aktuell gültige Fassung trat am 25. Mai 2019 in Kraft und setzte die EU-Webseitenrichtlinie um.

Wer ist betroffen? Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes: Bundesbehörden, Bundesministerien, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auf Bundesebene sowie beliehene Personen mit hoheitlichen Aufgaben. Für Länder und Kommunen gilt die BITV 2.0 nicht direkt – die Bundesländer haben jeweils eigene Landesverordnungen erlassen, die inhaltlich jedoch auf denselben EU-Vorgaben basieren und zu vergleichbaren Anforderungen führen.

Landesverordnungen statt BITV 2.0

Wer für eine Landesbehörde oder Kommune arbeitet, muss die jeweilige Landesverordnung im Blick haben – nicht die BITV 2.0 direkt. Inhaltlich kommt man zu denselben Anforderungen, aber der korrekte rechtliche Bezugspunkt ist ein anderer.

Was muss barrierefrei sein? Websites, mobile Anwendungen, Intranets, Extranets und elektronische Verwaltungsabläufe öffentlicher Stellen. Bemerkenswert: Seit 2019 müssen auch nur intern genutzte Apps barrierefrei gestaltet werden – es gibt keine Unterscheidung mehr zwischen öffentlich zugänglichen und intern genutzten Anwendungen.

Die Umsetzungsfristen liefen gestaffelt: neue Websites seit dem 23. September 2019, bestehende Websites seit dem 23. September 2020, mobile Anwendungen seit dem 23. Juni 2021.

Pflichten im Einzelnen: Öffentliche Stellen müssen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die den Stand der Konformität dokumentiert, Ausnahmen begründet und einen Feedback-Mechanismus benennt. Reagiert die öffentliche Stelle auf Meldungen nicht, können Betroffene ein Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG bei der Schlichtungsstelle BGG einleiten. Bei der Vergabe von IT-Leistungen ist Barrierefreiheit zudem bereits in der Ausschreibungsphase ein verpflichtend zu berücksichtigendes Kriterium.

Zusätzlich zu den WCAG-Anforderungen fordert die BITV 2.0 bestimmte Inhalte in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und Leichter Sprache – Anforderungen, die über das hinausgehen, was die EN 301 549 allein verlangt.


BFSG: Das neue Regelwerk für den Privatsektor

Das BFSG ist kein Verwaltungsrecht, sondern Wirtschaftsrecht. Es verpflichtet privatwirtschaftliche Unternehmen, die bestimmte Produkte herstellen oder bestimmte Dienstleistungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern erbringen. Der Anwendungsbereich ist in § 1 Abs. 2 und 3 BFSG abschließend definiert.

Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister im B2C-Bereich. Konkret erfasst das BFSG unter anderem: Computer und Betriebssysteme, Smartphones, Tablets und Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrkartenautomaten, Telekommunikationsdienstleistungen, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und entsprechende Reader sowie – besonders relevant für viele meiner Kunden – E-Commerce-Dienstleistungen, also Online-Shops und vergleichbare digitale Verkaufsplattformen.

Nicht betroffen sind grundsätzlich Geschäftsanwendungen im B2B-Bereich sowie Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits in Verkehr gebracht wurden.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme – und warum sie enger ist als gedacht

Kleinstunternehmen sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen – aber nicht von den Produktpflichten, falls sie als Hersteller agieren. Die Ausnahme greift nach § 3 Abs. 3 BFSG nur, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: weniger als zehn Beschäftigte, und ein Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Das klingt auf den ersten Blick eindeutig – trotzdem wird diese Stelle häufig falsch gelesen. Viele Unternehmer gehen davon aus, es reiche, eine der Bedingungen zu erfüllen. Das stimmt nicht. Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten werden:

  • Ein Online-Shop mit drei Mitarbeitenden, aber drei Millionen Jahresumsatz → nicht befreit
  • Ein Unternehmen mit 800.000 Euro Umsatz, aber 15 Beschäftigten → nicht befreit
  • Ein Händler mit vier Mitarbeitenden und 500.000 Euro Umsatz → befreit

Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder vertreibt, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen – etwa E-Book-Reader –, unterliegt trotzdem den Produktanforderungen.

Pflichten: Betroffene Unternehmen müssen ihre Produkte und Dienstleistungen so gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für digitale Dienstleistungen bedeutet das in der Praxis Konformität mit WCAG 2.1 Level AA – vermittelt über die EN 301 549. Zudem ist eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen. Eine Pflicht zu Inhalten in Leichter Sprache oder Gebärdensprache besteht im BFSG nicht.

Durchsetzung und Sanktionen: Das BFSG sieht eine aktive Marktüberwachung durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer vor. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden (§ 37 BFSG), Vertriebsverbote ausgesprochen und Rückrufaktionen angeordnet werden. Zusätzlich sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände möglich – ein Risiko, das seit Inkrafttreten des Gesetzes bereits praktische Realität geworden ist.


Die entscheidenden Unterschiede

Der grundlegendste Unterschied ist der Adressatenkreis: Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen, das BFSG an private Unternehmen im B2C-Bereich. Wer für eine Stadtverwaltung baut, arbeitet nach BITV – genauer: nach der jeweiligen Landesverordnung. Wer einen Online-Shop baut, arbeitet nach BFSG. Wer für eine öffentliche Kultureinrichtung tätig ist, die zusätzlich einen Ticketshop betreibt, muss unter Umständen beide Regelwerke gleichzeitig im Blick haben.

Der zweite wesentliche Unterschied liegt in der Durchsetzungslogik: Die BITV setzt auf Verwaltungsverfahren, Schlichtung und Monitoring – ohne direkte Bußgelder. Das BFSG setzt auf Marktüberwachung, Bußgelder und Abmahnrecht. Das ist kein Detailunterschied, sondern ein grundlegend anderes Risikomodell.

Ein dritter Punkt: Die BITV 2.0 fordert über die reine Technologiekonformität hinaus auch sprachliche Zugänglichkeit durch DGS-Videos und Leichte Sprache. Das BFSG kennt diese Anforderung nicht.

Inhaltlich-technisch sind beide Regelwerke dagegen sehr nah beieinander, weil beide auf der EN 301 549 und damit letztlich auf WCAG 2.1 Level AA aufsetzen. Wer eine Prüfung nach WCAG 2.2 Level AA besteht, erfüllt die technische Grundlage beider Regelwerke – WCAG 2.2 bringt gegenüber 2.1 Verbesserungen insbesondere für Mobilgeräte und kognitive Zugänglichkeit mit, die in einer zukünftigen Version der EN 301 549 auch formal verankert werden dürften.

Faustregel für die Projektpraxis

Öffentliche Stelle des Bundes → BITV 2.0. Landesbehörde oder Kommune → zuständige Landesverordnung. Privatwirtschaftliches B2C-Angebot → BFSG. Gemischte Strukturen (z. B. öffentliche Einrichtung mit eigenem Shop) → beide Regelwerke prüfen.


Was bedeutet das in der Projektpraxis?

Die erste Frage, die ich in jedem Projekt kläre, ist nicht „Wie barrierefrei ist die Website?”, sondern: Welches Regelwerk gilt hier eigentlich? Das klingt trivial, ist es aber nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender ist öffentliche Stelle – fällt aber nicht vollständig unter die BITV, weil redaktionelle Inhalte teilweise ausgenommen sind. Eine gemischtwirtschaftliche Gesellschaft kann in verschiedenen Geschäftsbereichen gleichzeitig unter BITV und BFSG fallen. Und für Landesbehörden gilt eben nicht die BITV 2.0 direkt, sondern die jeweilige Landesverordnung.

Die rechtliche Einordnung ist keine formale Vorfrage, die man schnell abhaken kann – sie bestimmt, welche Pflichten entstehen, welche Fristen gelten, welche Dokumentation zu erstellen ist und welche Konsequenzen drohen. Wer diesen Schritt überspringt, riskiert, die richtige Antwort auf die falsche Frage zu geben.

Digitale Barrierefreiheit ist technisch längst lösbar. Die eigentliche Herausforderung liegt oft in der rechtlichen Einordnung und der organisatorischen Verankerung. Genau dabei helfe ich Unternehmen und Behörden – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur belastbaren Konformitätserklärung.